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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Spenglerei Stadler GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Spenglerei Stadler GmbH (Stand 01/2026)

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen, Leistungen und Angebote, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert sind.

1.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens oder durch die Ausführung der Leistungen zustande.

1.3 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. Arbeitsauftrag, einschließlich technischer Spezifikationen, Materialien, Maße, Ausführungsmethoden und Zeitplänen.

1.4 Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der textförmlichen Bestätigung unseres Unternehmens.

2. Materialien und Ausführung

2.1 Wir verwenden Materialien gemäß den vertraglich vereinbarten Spezifikationen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wählen wir handelsübliche Materialien in ordnungsgemäßer Qualität.

2.2 Die Ausführung erfolgt fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik. Gegebenheiten vor Ort, die eine Abweichung erfordern, sind schriftlich festzuhalten.

3. Urheberrechte und Vertraulichkeit

3.1 Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht ohne unsere Einwilligung an Dritte weitergeben.

3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Unterlagen und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke zu verwenden und mit der gebotenen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Dritten gegenüber geheim halten, wenn wir sie als vertrauliche bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht.

3.3 Die Verpflichtung gilt nicht, für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Auftraggeber bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Auftraggeber ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Auftraggebers entwickelt wurden.

4. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit uns, ohne unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte zu übertragen.

4.2 Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.

4.3 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5. Lieferzeiten und Termine

5.1 Angaben zu Liefer- und Fertigstellungsterminen sind unverbindlich, es sei denn, der Termin wurde ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

5.2 Liefer- und Fertigstellungsfristen verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens liegen, wie , z.B. höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Engpässen in der Zulieferung, Personalmangel oder sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignissen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Diese Verzögerungen haben wir auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Die Behinderung ist dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn absehbar ist, dass sich hieraus die Lieferfrist verlängert.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmen rechtzeitig Zugang zu den Baustellen oder Arbeitsbereichen zu gewähren, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

5.4 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.5 Erfolgt die vereinbarte Lieferung nicht fristgerecht, ist der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und unter Androhung eines Rücktritts berechtigt, vom gegenseitigen Vertrag zurückzutreten.

5.6 Wird für uns eine Lieferung aufgrund außergewöhnlichen Ereignisses unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt vom Vertrag schriftlich zurückzutreten, sofern die Behinderung unverzüglich schriftlich angezeigt wurde.

6. Preise, Zahlungsvergütung, Fälligkeit

6.1 Falls nicht in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, gelten die in den mit der Auftragsbestätigung jeweiligen bestätigten Angeboten ausgewiesenen Preise/Vergütungen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung, Versand- bzw. Lieferkosten, Porto und Versicherung sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6.2 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zwischen Vertragsabschluss und vor Abnahme des Werkes (soweit vertraglich relevant) aufgrund von Tarifverträgen oder Lohn-, Material- und/oder Vertriebskosten und Energiepreissteigerungen zu erhöhen bzw. zu senken. Beträgt die Preissteigerung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Auftraggeber ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.

6.3 Die Rechnung ist sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich einzelvertraglich vereinbart ist. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung von noch ausstehenden Gegenständen oder die Erbringung noch ausstehender Leistungen solange zu verweigern, bis der geschuldete Betrag gezahlt ist. Dies gilt auch für den Verzug von Abschlagszahlungen oder Anzahlungen sowie dann, wenn ein Vertrag/Auftrag in mehrere Teile untergliedert ist und der Auftraggeber sich mit den Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen oder Teilen solcher Zahlungen in Verzug befindet. Für jede Zahlungsaufforderung nach dem Zahlungstermin wird eine Kostenpauschale für Aufwendungen und Zeitverlust in Höhe von 20,00 € erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet auf unser Verlangen, jederzeit nach Vertragsschluss und vor Abnahme des Werkes bzw. Lieferung des Werkes eine Abschlagszahlung- oder Anzahlung zu zahlen.

6.5 Ein Skonto Abzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nur dann zulässig, wenn alle vorherigen Rechnungen beglichen wurden.

6.6 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen ( z.B.: Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks) sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt und unseren fälligen Forderungen - auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder Sicherheit für Gegenleistung und ggf. bestehende fälliger Forderungen geleistet hat.

6.7 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so können wir die Zahlung zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptrechnung anrechnen.

6.8 Eine Zahlung gilt als dann erfolgt wenn wir über den Betrag endgültig und uneingeschränkt verfügen können. Zahlungsüberweisungen haben auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Spesen hierfür trägt der Auftraggeber. Die Forderung gegen den Auftraggeber ist erst dann erloschen, wenn der von Rückgriffsansprüchen unbelastete Gegenwert dem Bankkonto gutgeschrieben worden ist.

7. Abnahme und Gewährleistung

7.1. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber die Leistung unverzüglich abzunehmen, es sei denn, es bestehen erkennbare Mängel. Bei berechtigten Beanstandungen wird das Unternehmen die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beheben.

7.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen; bei Werkleistungen beträgt die Frist grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich länger vorgeschrieben ist oder eine abweichende Regelung getroffen wurde.

7.3. Mängel müssen dem Unternehmen unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnutzung oder eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers verursacht wurden, besteht keine Gewährleistung.

8. Eigentumsvorbehalt

Die von uns an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, des Werklohns oder sonst vereinbarter Vergütung in unserem Eigentum.

9. Haftungsbeschränkung

9.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen.

9.2 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber wegen Vermögens- und Vermögensfolgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer von uns vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzug durch uns oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit.

9.3 Kommen wir mit Lieferung/Leistung teilweise in Verzug oder haben wir eine teilweise Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit nicht in Betracht, wenn nicht neben den in Ziffer 9.2 genannten Voraussetzungen außerdem der Auftraggeber im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.

9.4 Bei Schadensersatzansprüchen wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der von uns gelieferten Ware/Werke ist der Schaden auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.5 Durch die vorgenannten Regelungen werden die gesetzlichen Beweislastregelungen nicht berührt. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Rücktritt, Kündigung

10.1 Wird bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag die Lieferung/Leistung infolge von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, nicht nur vorübergehender, durch zumutbare Aufwendung nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, unmöglich, so sind wir berechtig, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dasselbe Recht steht uns in den Fällen von Streik, Aussperrungen sowie unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, unvorhersehbaren Personalmangel oder unvorhersehbaren Ausfällen der eigenen Belieferung zu, sofern diese Umstände nicht von ihr verschuldet wurden.

10.2 Werden uns bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, so können wir nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen.

10.3 Im Fall des Rücktritts nach Ziffern 10.1 und 10.2 bleibt uns die Geltendmachung weiterer Rechte vorbehalten.

10.4 Im Falle des Rücktritts und der Kündigung sind Schadensersatzforderungen des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Nichterfüllung des Rests der Lieferung/Leistung ausgeschlossen.

10.5 Im Fall der Kündigung sind unsere Leistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung nach den Vertragspreisen/-vergütungen abzurechnen. Außerdem haben wir einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung weiterer Rechte durch uns.

11. Schriftform

Mündliche Nebenabreden neben diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Kündigungen, Mahnungen, Mängelanzeigen und Vorbehalte bedürfen der Schriftform.

12. Schutzrechte Dritter

Der Auftraggeber sichert uns hiermit zu, dass die uns zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente wie z.B Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe, Kalkulationen, Produkte, Marken, etc. frei von Rechten Dritter sind und dass durch den Gebrauch der Unterlagen und Dokumente keine Rechte Dritter entstehen oder dass er trotz bestehender Rechte Dritter zum Gebrauch und zur Weitergabe an uns zum Zwecke der Durchführung des Auftrages befugt ist. Macht ein Dritter Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung von Schutzrechten betreffen geltend, stellt der Auftraggeber uns auf erstes Anfordern frei. Unsere weitergehenden Ansprüche gegen den Auftraggeber im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Auftraggeber bleiben vorbehalten.

13.Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Rosenheim. Dies gilt auch für Schecks oder sonstige Urkunden, selbst wenn sie an anderen Orten zahlbar gestellt sind, und für Ansprüche, die zuvor im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff ZPO geltend gemacht werden.

14. Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen unterliegen auch bei Auslandsberührungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts (CISG).

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weisen diese AGB Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen der AGB weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre

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